Durch eine Gesetzesänderung wurde die Beantragung von gaststättenrechtlichen Gestattungen für den vorübergehenden Ausschank von Alkohol und Speisenverkauf („Schankerlaubnis nach § 12 GastG“) deutlich vereinfacht.

Eingeführt wurde eine Genehmigungsfiktion von zwei Wochen. In dieser Zeit prüft die Kommune, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern keine Zweifel, insbesondere an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, bestehen, werden wir regelmäßig auf die Ausstellung eines formellen Bescheides verzichten.

Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen hier nochmals zusammengestellt:

Wann wird eine gaststättenrechtliche Gestattung benötigt?

Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der Verwaltungsgemeinschaft nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden.

Es muss sich um eine zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handeln. Ein besonderer Anlass ist anzunehmen, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt.

Ebenso ist die Gestattung raumbezogen und kann nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden. Die Bewirtung darf nicht der Hauptzweck der Veranstaltung sein, sondern muss untergeordnete Bedeutung haben.

Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder fertig zubereitete und verpackte Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei. Die Gestattung entfällt ebenfalls, wenn für die geplante Ausschankfläche bereits eine Gaststättenkonzession gem. § 2 GastG existiert.

Die Gestattung benötigt derjenige, der den Ausschank betreiben möchte. Antragsteller und Veranstalter müssen dabei nicht personenidentisch sein.

Voraussetzungen

  • Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der Gemeinde nicht bekannt, wird die Zuverlässigkeit in der Regel anhand eines Führungszeugnisses und/oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überprüft.
  • Voraussetzung ist ferner, dass die Räumlichkeiten den notwendigen baulichen Anforderungen entsprechen.

Fristen und Bescheid

Neu: Nach Eingang des vollständigen Antrags hat die Gemeinde zwei Wochen Zeit zu erklären, ob ein formales Verfahren durchgeführt werden soll. Verzichtet die Gemeinde hierauf (was der Regelfall bei bekannten und bewährten Veranstaltern ist), gilt die Gestattung spätestens nach zwei Wochen als erteilt.

Gebühren

  • Neu: Verzichtet die Gemeinde auf ein formales Verfahren entstehen keine Kosten
  • Wird ein formales Verfahren durchgeführt betragen die Kosten für die Gestattung ab 30,00 € – abhängig von den notwendigen Prüfungen (zzgl. ggf. Führungszeugnis / Gewerberegisterauszug)

Weitere Hinweise

Alle Nachweise über die Voraussetzungen gelten bei mehrfacher und/oder wiederkehrender Beantragung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für fünf Jahre! Über jede gaststättenrechtliche Erlaubnis müssen von Amts wegen das Finanzamt, das Jugendamt und die Lebensmittelüberwachung unterrichtet werden.

Wichtig für Veranstalter

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist zusätzlich noch eine Veranstaltungsanzeige nach Art. 19 LStVG erforderlich. Auch diese können Sie komplett digital auf www.wiesentheid.digital durchführen (Rubrik: „Anzeige und Erlaubnis von öffentlichen Veranstaltungen“). Wenn Sie eine Straßensperrung benötigen ist ggf. eine verkehrsrechtliche Anordnung nötig. Bei der Nutzung öffentlicher Flächen ggf. eine Sondernutzungserlaubnis.

Wir freuen uns über jede Veranstaltung, die im Gebiet der VGem stattfindet. Daher beraten wir Sie gerne auf dem Weg durch den „Dschungel“ des Ordnungsrechts, welcher uns vom Landes- und Bundesgesetzgeber vorgegeben wird.

Sie erreichen unser Team unter ordnungsamt@wiesentheid.de oder telefonisch unter 09383 9735-162.